5. Aus dem Dargelegten folgt insgesamt, dass die Beschwerdeführerin durch den Verzicht auf die Fr. 525'000.00 im Rahmen der Veräusserung der (nach wie vor voll werthaltigen) Darlehensforderung einer nahestehenden Person (H.) einen Vorteil hat zukommen lassen, der einem Dritten so nicht erbracht worden wäre. Denn eine gleichwertige Gegenleistung für den Verzicht auf die Fr. 525'000.00 ist ihr nicht zuteilgeworden. Da H. auf Seiten - 21 -