Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin indem sie die Darlehensforderung von Fr. 700'000.00 für Fr. 175'000.00 veräusserte, obwohl die Forderung, wie gesehen, aufgrund der begründeten Aussicht auf Sanierung der M. AG über den gesamten Zeitraum hinweg werthaltig war, auf Fr. 525'000.00 verzichtete. Wie erwähnt, flossdieser Betrag aufgrund der gewinnbringenden Veräusserung der Liegenschaft in U. von der M. AG an die P. AG via Rückführung der Darlehensschulden der M. AG H. zu, welcher aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall überdies als unmittelbarer Vertragspartner der Beschwerdeführerin und