4.6. Wie I. bestätigte, konnte mit dem aus dem Liegenschaftsgeschäft resultierenden Gewinn die von H. übernommene Darlehensforderung (total Fr. 1'130'000.00 wovon Fr. 700'000.00 auf das Darlehen der Beschwerdeführerin entfallen) vollumfänglich beglichen werden und der die gesamte Darlehensforderung übersteigende Gewinnanteil von (maximal) Fr. 470'000.00 (Fr. 1'600'000.00 – [mindestens] Fr. 1'130'000.00) stand zur Sanierung der M. AG zur Verfügung (Protokoll K. AG vom 14. Dezember 2021, S. 9). Durch die Rückführung des Darlehens an H., vereinnahmte dieser auch (mindestens) die Fr. 525'000.00, welche bei der Beschwerdeführerin pro 2012 auf dem gegenüber der M. AG bestehenden