Aus dem Zusammenhang zwischen der Übertragung der Darlehensforderung auf H. und dem Liegenschaftsgeschäft, in welches sowohl die (auch durch H. verwaltete) Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin als auch die M. AG, die gleichzeitig Darlehensschuldnerin war, involviert waren, ist zu schliessen, dass die Darlehensforderung über den gesamten Zeitraum hinweg voll werthaltig war und die Beschwerdeführerin daran auch nicht zweifeln musste. Dass dies zutrifft, wird auch durch die Tatsache indiziert, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet ihres Wissens betreffend die finanziellen Verhältnisse der M. AG auf eine