 Aus dem Zusammenhang zwischen der Übertragung der Darlehensforderung auf H. und dem Liegenschaftsgeschäft, in welches sowohl die (auch durch H. verwaltete) Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin als auch die M. AG, die gleichzeitig Darlehensschuldnerin war, involviert waren, ist zu schliessen, dass die Darlehensforderung über den gesamten Zeitraum hinweg voll werthaltig war und die Beschwerdeführerin daran auch nicht zweifeln musste.