Wie aufgezeigt, muss es sich dabei um eine simulierte Übernahme durch die N. AG gehandelt haben, während H. von Beginn an als eigentlicher Erwerber agiert hat.  In seiner Rolle als Darlehensgläubiger der M. AG beabsichtigte H., die bei der K. AG vorhandene Liegenschaft an der AA-Strasse 11 in U. auf die M. AG zu übertragen und mit Gewinn weiter zu veräussern.