4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit das Folgende festzuhalten:  Seitens der Beschwerdeführerin bestand 2011 hinreichend Kenntnis bezüglich der finanziellen Schieflage ihrer Darlehensgläubigerin M. AG.  2012 veräusserte die Beschwerdeführerin die Darlehensforderung von Fr. 700'000.00 zu Fr. 175'000.00 formell an die N. AG. Die Differenz von Fr. 525'000.00 schrieb sie als Debitorenverlust ab. Wie aufgezeigt, muss es sich dabei um eine simulierte Übernahme durch die N. AG gehandelt haben, während H. von Beginn an als eigentlicher Erwerber agiert hat.