steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsache handelt, der Beschwerdeführerin obliegen (sog. Normentheorie; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2021vom 21. Dezember 2021, Erw. 4.1.3). Eines solchen blieb sie allerdings schuldig. Hinzu kommt, dass die Darlehensschuld infolge des von der M. AG durch den Liegenschaftsverkauf realisierten Gewinns (Fr. 1'600'000.00, vgl. Erw. 4.3) nur rund ein Jahr nach der Übernahme des Darlehens durch H. vollumfänglich an diesen zurückerstattet werden konnte (vgl. hierzu auch hinten Erw.