Aus den aufgezeigten Zusammenhängen und insbesondere der den geschilderten Abläufen von Beginn an zugrundeliegenden Intention von H., durch den gewinnbringenden Weiterverkauf der Liegenschaft in U. durch die M. AG diese zu sanieren bzw. die seinerseits gegenüber der M. AG bestehenden Forderungen zurückzuführen, ist letztlich auch der Schluss zu ziehen, dass die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin aufgrund der Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung der M. AG im Zeitpunkt der formellen Übertragung auf die N. AG vollständig werthaltig war. Der Beweis, dass dies nicht zutrifft, würde, da es sich um eine - 19 -