4.4. Das Ausgeführte macht deutlich, dass die einzelnen Geschäfte, d.h. die Darlehensübernahme durch H. und der Erwerb sowie die spätere Weiterveräusserung der Liegenschaft in U. durch die M. AG, nicht als voneinander unabhängige Ereignisse gewertet werden können. Vielmehr lassen der zeitliche Ablauf und die federführende Rolle von H., der in aufeinanderfolgenden Sequenzen in verschiedenen Rollen, konkret: als faktischer Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, beherrschender Darlehensgläubiger der M. AG und Verwaltungsrat der K. AG, in die Geschehnisse involviert war, darauf schliessen, dass es sich um ein geplantes und strategisch ausgelegtes Vorgehen handelte.