wurde, um die direkte Übernahme der Darlehensforderungen durch H. zu verschleiern. 4.3. Wird nun unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin betreffenden Parallelverfahren WBE.2021.74 eine Gesamtbetrachtung angestellt (insb. Erw. 4.3 f. im Verfahren WBE.2021.74), lässt sich feststellen, worin das Interesse von H. bestanden hat, durch die Übernahme von Darlehensforderungen zu einem reduzierten Preis (Bezahlung von Fr. 300'000.00 für offene Darlehensforderungen im Betrag von rund Fr. 1'130'000.00) zum Gläubiger der M. AG zu werden: