Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich diese Schlussfolgerung auch nicht dadurch entkräften lässt, dass H. der N. AG ausweislich eines Kontoauszugs (Beilage 1 zur Replik im Rekursverfahren vom 13. September 2019) am 15. Januar 2013 einen Betrag von Fr. 300'000.00 überwiesen hat. Denn durch diese einmalige Transaktion lässt sich weder der effektive (Netto-)Geldfluss zwischen den (formell) beteiligten Parteien verlässlich dokumentieren, noch ist damit hinreichend widerlegt, dass – wie aufgrund der vorstehenden Ausführungen anzunehmen ist – die N. AG lediglich in formeller Hinsicht als Forderungserwerberin instrumentalisiert