Die "dazwischen geschobene" Übernahme durch die N. AG muss daher als Simulation gewertet werden und ist für die materielle Beurteilung des Sachverhaltes auszublenden. Demzufolge ist bei der Würdigung, ob es bei der Beschwerdeführerin zu einer – gegebenenfalls aufzurechnenden – verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist, entgegen der Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin, fortan zu unterstellen, dass es H. war, der die (gegenüber der M. AG bestehende) Darlehensforderung von der Beschwerdeführerin unmittelbar, d.h. ohne - 17 -