Stattdessen erscheint es aufgrund der vorgenannten Umstände als viel wahrscheinlicher, dass von Beginn an die Übertragung der Darlehensforderung auf H. beabsichtigt gewesen ist. Die "dazwischen geschobene" Übernahme durch die N. AG muss daher als Simulation gewertet werden und ist für die materielle Beurteilung des Sachverhaltes auszublenden.