übereinstimmen, spricht zudem die Tatsache, dass J. auf die Frage, ob er nicht mehr wisse, wie die Abtretung der Forderungen von der N. AG auf H. vor sich gegangen sei, mit einem deutlichen "Nein" antwortete (Protokoll A. vom 14. Dezember 2021, S. 17). Dies erstaunt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (Übereinkunft bezüglich der Forderungsübertragung von der N. AG auf H. anlässlich eines zufälligen Treffens in einem Restaurant auf der Skipiste) im Vergleich zu üblicherweise zu erwartendem Geschäftsgebaren äusserst ungewöhnlich anmuten, so dass sich die beteiligten Parteien erwartungsgemäss eher besser als schlechter an sie erinnern dürften.