Dasselbe lässt sich daraus schliessen, dass H. gemäss Anhang zum (am 6. August 2013 erstellten) Jahresabschluss 2012 der M. AG in seiner Rolle als Darlehensgläubiger im Umfang des Verlustvortrages per 31. Dezember 2012 einen Rangrücktritt erklärt hatte. Wäre er tatsächlich erst am 10. Januar 2013 Darlehensgläubiger geworden, wäre es eigentumsrechtlich gar nicht möglich gewesen, rückwirkend einen Rangrücktritt für einen Zeitraum zu erklären, in welchem eine andere Person (hier die N. AG) Eigentümerin der betreffenden Forderungen gewesen ist.