Denn diese Schilderung widerspricht der vormals von der Beschwerdeführerin gemachten Angabe, J. habe H. angefragt, ob er diese Forderung gegenüber der M. AG (gemeint ist wohl die Gesamtforderung von Fr. 1'130'000.00) übernehmen könne, weil er den investierten Betrag von Fr. 300'000.00 für ein unerwartetes anderes Engagement wieder benötige (Replik im Rekursverfahren vom 13. September 2018, S. 7 Rz. 9). Dass sich die Aussagen zu den Gründen, die dazu geführt haben sollen, dass die N. AG die Darlehensforderungen an H. weitergeben wollte, derart widersprechen, ist als klares Indiz dafür zu - 15 -