Bereits vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, dass die N. AG effektiv beabsichtigt hatte, Gläubigerin der Darlehensforderung zu werden. Diese Zweifel werden durch die Tatsache bekräftigt, dass J. über das von der Beschwerdeführerin gegenüber der M. AG begebene Darlehen kaum etwas zu wissen schien. Gefragt nach der Höhe dieses Darlehens gab er zunächst zu Protokoll, er wisse, dass es um Fr. 300'000.00 gegangen sei, worauf der Vorsitzende ihn darauf hinwies, dass das Darlehen aber Fr. 700'000.00 betragen habe. J. antwortete darauf: "Ja okey, das weiss ich halt nicht, ich hatte ja nichts damit zu tun. Ich weiss es effektiv nicht" (Protokoll A. vom 14. Dezember 2021, S. 11).