Dies ist nachfolgend aufzuzeigen. Dazu ist vorab darzulegen, aus welchen Gründen der N. AG im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung bloss die Rolle eines Strohmanns zugekommen sein kann und sie effektiv gar nie Gläubigerin der ihr übertragenen Darlehensforderungen gewesen ist, mithin von einer simulierten Übertragung des Darlehens ausgegangen werden muss. Nicht mehr einzugehen ist auf die rechtlichen Grundlagen zur verdeckten Gewinnausschüttung. Diese wurden im vorinstanzlichen Entscheid hinlänglich und zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, Erw. 7.1, 7.2.1, 7.3.2, 7.4.1 in fine, 7.4.2.) und sind auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.