Dass dies zutrifft, wird deutlich, wenn eine Gesamtbetrachtung zum Parallelverfahren betreffend die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin (K. AG; WBE.2021.74) vorgenommen wird. Gleichermassen lässt sich durch diese Gesamtbetrachtung erstellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abtretung der Darlehensforderung zugunsten des ihr nahestehenden faktischen Geschäftsführers H. auf eine gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat. Dies ist nachfolgend aufzuzeigen.