4. 4.1. Nach dem Ausgeführten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin die ihrerseits gegenüber der M. AG bestehende Darlehensforderung 2011 weder abschrieb, noch wertberichtigte oder eine Rückstellung bildete, obwohl sie um die Schieflage der Darlehensschuldnerin wusste und am 29. Dezember 2011 das Darlehen kündigte. Dies ist als klares Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführerin offenbar weiterhin von der Werthaltigkeit der Darlehensforderung ausgegangen ist. Dass dies zutrifft, wird deutlich, wenn eine Gesamtbetrachtung zum Parallelverfahren betreffend die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin (K. AG; WBE.2021.74) vorgenommen wird.