Dass dies nicht zutreffen kann, ergibt sich auch aus den Aussagen von I., er habe nach der Einleitung der Betreibung durch die Beschwerdeführerin zuerst mit G. Kontakt aufgenommen (Protokoll A. vom 14. Dezember 2021, S. 29, wobei auf S. 30 eine Unsicherheit ersichtlich wird, ob allenfalls nicht zuerst H. angesprochen wurde). Selbst wenn seitens der Beschwerdeführerin keine zahlenmässigen Details bezüglich der finanziellen Situation der M. AG bekannt gewesen sein sollten, so ist es aufgrund der geschilderten Umstände in tatsächlicher Hinsicht dennoch als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem Zeitpunkt der Darlehensbegebung