Angabe in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe frühestens im Zeitpunkt der Sanierungsofferte durch die N. AG am 2. November 2012 Kenntnis von der Überschuldung der M. AG haben können. Dass dies nicht zutreffen kann, ergibt sich auch aus den Aussagen von I., er habe nach der Einleitung der Betreibung durch die Beschwerdeführerin zuerst mit G. Kontakt aufgenommen (Protokoll A. vom 14. Dezember 2021, S. 29, wobei auf S. 30 eine Unsicherheit ersichtlich wird, ob allenfalls nicht zuerst H. angesprochen wurde).