Diese Angabe trifft nicht zu, bestätigte doch I. anlässlich seiner Befragung, dass es der M. AG schon 2010 finanziell schlecht gegangen sei, er für das Fortbestehen seiner Unternehmung Kapital benötigt und das betreffende Darlehen in der Folge mit Herrn G. ausgehandelt habe (Protokoll vom 14. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin [nachfolgend: Protokoll A. vom 14. Dezember 2021], S. 24 f.). Hinzu kommt, dass G. bereits 2010 bei der M. AG als Rennfahrer engagiert und zudem persönlich Darlehensgläubiger der M. AG war (Darlehen "Rennwagen G.", vgl. Jahresrechnungen der M. AG 2011 [enthält auch Bilanz 2010] und 2012; Aussagen I. im Protokoll A. vom 14. Dezember 2021, S. 27; sowie