Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerdeschrift dar, dass sie 2011 keine Informationen über den finanziellen Zustand der M. AG gehabt habe. Diese Angabe trifft nicht zu, bestätigte doch I. anlässlich seiner Befragung, dass es der M. AG schon 2010 finanziell schlecht gegangen sei, er für das Fortbestehen seiner Unternehmung Kapital benötigt und das betreffende Darlehen in der Folge mit Herrn G. ausgehandelt habe (Protokoll vom 14. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin [nachfolgend: Protokoll A. vom 14. Dezember 2021], S. 24 f.).