1. November 2010 sowie die Dokumente zur Übertragung der - 12 - Darlehensforderung von der Beschwerdeführerin auf die N. AG (Forderungskaufvertrag und Zessionserklärung, beide vom 20. Dezember 2012) unterzeichnet hatte. Das Wissen der Herren H. und G. hat sich die Beschwerdeführerin daher anrechnen zu lassen und dies ungeachtet der Tatsache, dass im Handelsregisterauszug lediglich E. und C. als Verwaltungsräte vermerkt sind (vgl. dazu Protokoll A. vom 30. November 2021, S. 9).