3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass sowohl H. als auch G. im vorliegend interessierenden Zeitraum (2010 [Darlehensbegebung] bis 2013 [Veräusserung der Liegenschaft in U. an die P. AG]) nicht nur Verwaltungsratsmandate bei der K. AG innehatten, sondern ihnen als faktische Geschäftsführer auch bei der Beschwerdeführerin Organstellung zukam. Dies ergibt sich einerseits aus H. Bestätigung anlässlich des ersten Verhandlungstermins (Protokoll vom 30. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin [nachfolgend: Protokoll A. vom 30. November 2021], S. 9). Andererseits lässt sich dies in Bezug auf G. bereits aus der Tatsache schliessen, dass er für die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag vom