Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse ziehen (sog. natürliche Vermutungen; vgl. Urteil 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1, in: StE 2017 B 99.1 Nr. 16, StR 72/2017 S. 245). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörden in ihren Untersuchungen gänzlich auf Indizien beschränken dürften. Vielmehr darf von ihnen im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht erwartet werden, dass sie die unmittelbar relevanten Tatsachen feststellen, soweit ihnen dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_459/2020, 460/2020 vom 21. September 2021 Erw. 3.2 m.H.).