Dabei gilt grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn die Steuer- bzw. die Steuerjustizbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2020, 760/2020 vom 21. September 2021 Erw. 3.2 m.H.). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse ziehen (sog. natürliche Vermutungen;