Neben den eigentlichen Verfahrensakten stehen dem Verwaltungsgericht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hier insbesondere die anlässlich der Beweisverhandlungen gemachten Aussagen der befragten Personen zur Verfügung. All diese gesammelten rechtserheblichen Tatsachen hat das Verwaltungsgericht einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Dabei gilt grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung (sog. Regelbeweismass).