3. 3.1. Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, ist vorliegend unter anderem umstritten, was die involvierten (natürlichen und juristischen) Personen zu welchem Zeitpunkt in Bezug auf die finanzielle Situation der M. - 11 - AG und – als logische Konsequenz davon – betreffend die Werthaltigkeit der von der Beschwerdeführerin an die N. AG am 20. Dezember 2012 veräusserten Darlehensforderung gewusst haben. Dies ist vorliegend vorab zu klären.