Das KStA habe es unterlassen, einen solchen Beweis zu erbringen. Auch die Vorinstanz beschränke sich darauf, die Beziehungen unter den beteiligten Personen darzustellen und prospektiv den Verkauf der Liegenschaft ein Jahr später für die Werthaltigkeit der Forderung am 20. Dezember 2012 anzuführen. Dabei übergehe sie die Tatsache, dass bei einer Sanierung einer überschuldeten Gesellschaft natürlicherweise im Nachhinein Massnahmen getroffen würden, die entweder zum Erfolg oder zum Misserfolg führen würden. Weder J. noch H. oder I. hätten am 20. Dezember 2012 vorhersehen können, dass die P. AG die Liegenschaft in U. für Fr. 4'300'000.00 kaufen würde.