Ein nicht nahestehender Dritter hätte für die Forderung in Anbetracht der Überschuldung der Gesellschaft wahrscheinlich nichts oder nur das offeriert, was die Verwertung der verpfändeten Aktiven noch hätte einbringen können. Der gegenläufige Beweis, dass die von der Beschwerdeführerin veräusserte Forderung am 20. Dezember 2012 stattdessen einen höheren Wert als die bezahlten 25% aufgewiesen und die Beschwerdeführerin dementsprechend keinen genügenden Gegenwert erhalten habe, obliege dem KStA und könne nicht durch den Verkauf der Liegenschaft in U. ein Jahr später an die unbeteiligte P. AG für Fr. 4'300'000.00 erbracht werden. Das KStA habe es unterlassen, einen solchen Beweis zu erbringen.