Sie habe die M. AG auf den Zeitpunkt des Verkaufs jedoch selbst als massiv überschuldet bezeichnet, weshalb korrekterweise davon ausgegangen werden müsse, dass die veräusserte Forderung im Verkaufszeitpunkt gar nichts mehr wert gewesen sei. Ein nicht nahestehender Dritter hätte für die Forderung in Anbetracht der Überschuldung der Gesellschaft wahrscheinlich nichts oder nur das offeriert, was die Verwertung der verpfändeten Aktiven noch hätte einbringen können.