Vielmehr hätten sie die Geschäfte "at arm's length" mit den ihnen persönlich bekannten Personen J., H. und I. getätigt. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Wert die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der M. AG im Zeitpunkt der Veräusserung der Forderung am 20. Dezember 2012 gehabt habe. Sie habe die M. AG auf den Zeitpunkt des Verkaufs jedoch selbst als massiv überschuldet bezeichnet, weshalb korrekterweise davon ausgegangen werden müsse, dass die veräusserte Forderung im Verkaufszeitpunkt gar nichts mehr wert gewesen sei.