Hinsichtlich der von der Vorinstanz betreffend das Vorliegen einer geldwerten Leistung angeführten Begründung wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, vorliegend sei hinreichend bekannt, dass H. und I. die Profiteure der umstrittenen Rechtsgeschäfte (Darlehensverkauf und Liegenschaftsverkauf) gewesen seien; ersterer über den Forderungskauf, letzterer als Alleinaktionär der M. AG. Alle übrigen Parteien, wie namentlich die Beschwerdeführerin und ihre Schwestergesellschaft, hätten dagegen in keiner Art und Weise von diesen Rechtsgeschäften profitiert. Vielmehr hätten sie die Geschäfte "at arm's length" mit den ihnen persönlich bekannten Personen J., H. und I. getätigt.