In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz, die Abschreibung des Debitorenverlustes im 2012 sei periodenfremd, führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe 2011 über keine Informationen betreffend den finanziellen Zustand der M. AG verfügt. Vielmehr sei ihr lediglich bekannt gewesen, dass die M. AG mit dem Darlehen nicht das - 10 - unternehme, was als Darlehenszweck vereinbart worden sei. Die früheste Grundlage für eine Rückstellung bzw. Abschreibung der Forderung sei die Mitteilung der N. AG vom 2. November 2012 mit Vorlage der Jahresrechnung 2011 gewesen.