genannten Liegenschaftstransaktionen hätten es der M. AG überdies ermöglicht, H. für die von ihm übernommenen Forderungen im Nominalbetrag von Fr. 1'130'000.00 zu entschädigen. Unter diesen Umständen müsse geschlossen werden, dass die Darlehensforderung gegen die M. AG im Zeitpunkt des Forderungsverkaufes durch die Beschwerdeführerin erkennbar vollständig werthaltig und die vorgenommene Abschreibung daher unzulässig gewesen sei. 2.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vorab ein, die vorinstanzlichen Alternativbegründungen würden zueinander in klarem Widerspruch stehen.