Zusammengefasst begründet die Vorinstanz diese Argumentationslinie damit, dass die M. AG aufgrund des von H. im August 2013 erklärten Rangrücktrittes um die Deponierung ihrer Bilanz umhingekommen sei. Durch den Verkauf der Liegenschaft in U. von der K. AG an die M. AG am 8. August 2013 für Fr. 2'700'000.00 und den Weiterverkauf derselben durch die M. AG an die P. AG am 20. Dezember 2013 für 4'300'000.00, habe die M. AG saniert werden und ihren Rennbetrieb weiterführen können. Wie im Parallelverfahren betreffend die K. AG (3- RV.2018.61) dargelegt worden sei, sei der Verkauf der Liegenschaft an die M. AG als Veräusserung an eine nahestehende Person unter dem Marktwert zu qualifizieren. Die