Sollte dagegen nicht von einer Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Darlehensforderung im Jahr 2011 wegen fehlender Werthaltigkeit abzuschreiben bzw. wertzuberichtigen, ausgegangen werden, sei die Aufrechnung gerechtfertigt, da die Kriterien einer geldwerten Leistung erfüllt seien. Zusammengefasst begründet die Vorinstanz diese Argumentationslinie damit, dass die M. AG aufgrund des von H. im August 2013 erklärten Rangrücktrittes um die Deponierung ihrer Bilanz umhingekommen sei.