2.2. Die Vorinstanz bejaht dies. Zur Begründung führt sie einerseits an, die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Aussagen zufolge von den finanziellen Schwierigkeiten der M. AG im Jahr 2011 gewusst. Folge man dieser Optik, wäre die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, der von ihr behaupteten fehlenden Werthaltigkeit des Darlehens mit einer Abschreibung/ Wertberichtigung spätestens per 31. Dezember 2011 Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen müsste die Verbuchung des Forderungsverlustes erst im Jahr 2012 als periodenfremd deklariert werden, womit an der Aufrechnung pro 2012 festzuhalten wäre.