29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) wird dabei Genüge getan, wenn letztere über die unternommenen Sachverhaltsabklärungen unterrichtet werden und die Möglichkeit erhalten, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021, Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 141 I 60). Diesen Ansprüchen wurde das vorinstanzliche Vorgehen gerecht, womit die Rüge der Beschwerdeführerin fehlgeht. 2. 2.1. In materieller Hinsicht dreht sich der vorliegende Rechtsstreit um die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin in der Veranlagung betreffend die Kantons- -9-