Ein Anspruch auf Kenntnis des konkreten Urhebers bzw. des die Recherchen betreibenden Behördenmitglieds besteht selbstredend nicht. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass in der Verwaltungsrechtpflege – anders als im Zivilprozess – kein eigentliches Behauptungsverfahren durchzuführen ist. Die Sachverhaltsermittlung obliegt der Behörde, welche die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen hat (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Untersuchungsmaxime gilt auch in der Verwaltungsrechtspflege. Dem Gehörsanspruch der Parteien (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;