Aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der vorgenommenen Internetrecherchen und der daraus gezogenen Schlüsse (Vorliegen von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen H., G. und J. hinsichtlich der in der Streitsache involvierten Gesellschaften) gewährt wurde, geht unmissverständlich hervor, dass die betreffenden Untersuchungen von der Vorinstanz als Rekursbehörde vorgenommen wurden. Ein Anspruch auf Kenntnis des konkreten Urhebers bzw. des die Recherchen betreibenden Behördenmitglieds besteht selbstredend nicht.