1.2. Ebenfalls unbegründet ist die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Internetrecherchen erhobene Rüge. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es sei nicht erkennbar gewesen, wer diese Nachforschungen im Internet vorgenommen habe. Zudem habe die Vorinstanz unzulässigerweise von der Durchführung eines Behauptungsverfahrens abgesehen, indem sie lediglich die Möglichkeit eingeräumt habe, zu den Beweismassnahmen Stellung zu nehmen, ohne jedoch das KStA aufzufordern, Behauptungen zum Ergebnis der Internetrecherchen zu formulieren und diese dann der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten.