Einerseits ist sie, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, der Ansicht, der Einspracheentscheid sei unzureichend begründet worden; an dieser Rüge werde auch im vorliegenden Verfahren festgehalten. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Schluss, eine Verletzung der Begründungspflicht durch die erste Instanz könne nicht festgestellt werden. Inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist denn auch nicht ersichtlich.