Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, besteht ein Konnex zwischen den beiden Verfahren (WBE.2021.75 betreffend A. AG; WBE.2021.74 betreffend K. AG) und lassen sich die jeweils zu klärenden Fragen auch nicht losgelöst vom Gesamtkontext beantworten (vgl. hinten Erw. II/4.3). Entsprechend sind vorliegend auch die Akten des Parallelverfahrens WBE.2021.74 beizuziehen. Nichtsdestotrotz sind in den beiden Verfahren sowohl verschiedene juristische Persönlichkeiten (A. AG; K. AG) als auch unterschiedliche Steuerperioden betroffen (WBE.2021.74: 2012; WBE.2021.75: 2013). Hinzu kommt, dass die involvierten natürlichen Personen teilweise in unterschiedlichen Rollen am streitgegenständlichen