2. In seiner Eingabe vom 9. März 2021 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 verwies das KStA auf seine Stellungnahme im Verfahren betreffend die K. AG (WBE.2021.74) sowie auf seine Ausführungen im Einspracheverfahren und jene im angefochtenen Entscheid und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -6-