C. Eine gegen die definitive Veranlagung 2012 erhobene Einsprache wies das KStA JP, mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab. D. Mit Rekurs vom 22. März 2018 gelangte die A. AG an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, welches am 21. Januar 2021 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 420.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 5'520.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.