2.2. Am 29. Dezember 2011 kündigte die A. AG das Darlehen per 30. Juni 2012 und leitete in der Folge am 24. Oktober 2012 Betreibung gegen die M. AG ein. Der betreffende Zahlungsbefehl wurde vom Betreibungsamt X.-Y., Dienststelle Y., am 24. Oktober 2012 ausgestellt und lautete auf eine Forderungssumme von Fr. 700'000.00 zuzüglich 8% Verzugszins seit dem 1. Juli 2012 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 6'318.05 (pro 2011) und Fr. 3'480.55 (pro 2012). Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2012 erhob die M. AG, handelnd durch I., am 6. November 2012 Rechtsvorschlag.